Waffenbesitzer

13. Oktober 2009

Stellungnahme des Deutschenschützenbundes zum Sonderausschuss Amoklauf Winnenden

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von Jürgen Kohlheim, Vorsitzender Richter am VG a.D. – Rechtsanwalt
Vizepräsident des Deutschen Schützenbundes e.V. (DSB)

Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Sonderausschusses
“Konsequenzen aus dem Amoklauf in Winnenden und Wendlingen
Landtag von Baden-Württemberg
Zu dem Thema und den gestellten Leitfragen für die Sitzung des Sonderausschusses am 1. Oktober 2009 nehme ich wie folgt Stellung:

I. Vorbemerkung
1. Der tragische Amoklauf von Winnenden/Wendlingen ist mit einer Schusswaffe geschehen, die ein Mitglied im örtlichen Schützenverein entgegen den damals wie heute bestehenden strengen gesetzlichen Regelungen rechtswidrig aufbewahrt hat und so den Zugriff eines Nichtberechtigten überhaupt erst ermöglicht hat. Dieser Vorfall gab in der Folge den Anlass für die von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Verschärfungen des Waffenrechts, die am 25. Juli 2009 in Kraft getreten sind. Die nach Winnenden einsetzende Diskussion – angeheizt durch einen bis dahin nicht gekannten “Sensationsjournalismus” (selbst der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten) – verließ schnell die sachliche Ebene und schürte leichtfertig Emotionen gegen jeglichen privaten Waffenbesitz. Damit blieb die Diskussion erneut in simplen Lösungsmustern verhaftet und beschränkte sich – wieder einmal – auf das Tatmittel als einfachste Antwort auf den Amoklauf, ohne die multikausalen Ursachen einer solchen Tat auch nur ansatzweise zu erfassen. Dabei lassen wissenschaftliche Untersuchungen klar erkennen, dass ein derartiger Geschehensablauf durch einen doppeltenKontrollverlust des Täters seinen Ausgang nimmt: Es geht einerseits ein Anerkennungszerfall des Täters einher mit einem Verlust der Kontrolle über das eigene Leben, andererseits ist eine schleichende gesellschaftliche Desintegration zu beobachten, die auf vielfältigen weiteren Faktoren beruht, insbesondere aber durch einen unkontrollierten Medienkonsum mit verursacht wird. Schule, Familie und Freundeskreis stellen wichtige Anerkennungsbereiche dar, in denen Interaktionsprozesse mit Lehrern, Eltern und Gleichaltrigen ablaufen. Bei einer zunehmend sich vertiefenden negativen Anerkennungsbilanz, begleitet durch Ohnmacht oder Unterlegenheitsgefühle, kann es zu einer gewaltsamen Machtdemonstration, die regelmäßig langfristig geplant ist. Die vom späteren Täter vielfach ausgesandten Signale werden von seinem Umfeld mehr oder weniger bewusst ignoriert oder einfach nicht wahrgenommen.

Folge ist ein Eskalationsprozess der letztlich in dem finalen Streben nach Anerkennung und Überlegenheit seinen Ausdruck findet. Die Aussicht, in unserer medialen Gesellschaft einmal im Mittelpunkt der Welt zu stehen, gewissermaßen für die Nachwelt unsterblich zu sein, führt schließlich zu dem Ausbruch eines Hass- und Rachegefühls gegenüber allem, was für die Unterdrückung letztlich verantwortlich gemacht wird: Schule, Familie und soziales Umfeld und andere Umstände. Ob dies dem allgemein beklagten Werteverfall geschuldet ist, mag dahin stehen. Jedenfalls ist jemand, der in der heutigen gesellschaftlichen Realität nicht mithalten kann, eher geneigt, Grenzen zu überschreiten und Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu zeigen und zwar unabhängig von den gerade zur Verfügung stehenden Tatmitteln.

Allerdings wird wissenschaftlich auch vertreten, dass die Verfügbarkeit von Schusswaffen in diesem Zusammenhang ein hoher Risikofaktor sei und Amokläufe begünstige. Dieser Ansatz verkennt indes zweierlei: zum einen sind Amoktaten in der Regel langfristig unter Einbeziehung möglicher Tatmittel geplant und zum anderen kann gerade im Hinblick auf die strikten gesetzlichen Vorschriften der Aufbewahrung grundsätzlich nicht von einer Verfügbarkeit von – legalen – Schusswaffen in diesem Lande ausgegangen werden. Mithin kann als Auslöser von Amoktaten ein missbräuchlicher Zugriff auf Schusswaffen zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, jedoch genauso wenig als Regelfall angesehen werden. Relevante Hinweise liefert hierbei gerade der Amoklauf in Ansbach, wo Tatmittel Molotov-Cocktails, eine Axt und – gesetzlich verbotene – Messer waren. Auch der glücklicherweise rechtzeitig verhinderte Amoklauf eines Mädchens in St. Augustin bei Bonn zeigt auf, dass Tatmittel ebenfalls Molotov-Cocktails und wiederum – gesetzlich verbotene – Messer waren. Die Ursachen solcher Taten liegen daher grundsätzlich nicht in der unterstellten Verfügbarkeit von Schusswaffen – sie lösen keinen Amoklauf aus. Dennoch sind nach Ansbach wiederum Forderungen nach Verschärfungen des Waffenrechts laut geworden, deren Sinnhaftigkeit sich mir nicht erschließt. Zur Lösung der vielfältigen Ursachen eines Amoklaufes wurden bereits nach Erfurt und auch jetzt kaum dauerhaft wirksame Maßnahmen ergriffen. Jedenfalls liegt – wie von vielen Psychologen bestätigt – die Lösung nicht im Zusammenhang mit dem Tatmittel – der Waffe – selbst. Und damit auch nicht daran, dass die Regelungen des geltenden Waffenrechts nicht ausreichend sind. Die Bundesrepublik Deutschland hat seit dem 1.4.2003 – verschärft am 1.4.2008 und nun erneut verschärft am 25.7.2009 – ein strenges Waffenrecht, das einen Waffenbesitz neben Jägern, Sammlern und Sachverständigen nur staatlich – regelmäßig – überprüften Sportschützen erlaubt und ermöglicht. Diese müssen zudem Mitglied in einem staatlich anerkannten Schießsportverband sein und dürfen den Schießsport nur auf der Grundlage einer staatlich genehmigten Sportordnung ausüben. Eine derartige Regelungsdichte gibt es in keinem anderen Land der Europäischen Union; trotz der immer wieder betonten Autonomie des Sports schreibt der Staat beim Sportschießen die sportlichen Regeln vor.

Was als sportliches Schießen anzusehen ist wollen darüber hinaus nun auch bestimmte
Gruppen mitbestimmen, denen der Umgang Privater mit Waffen ein Dorn im Auge ist. Es
kann aber nicht Aufgabe des Staates oder einzelner Bürger sein, vorzuschreiben, was als
Sport anzusehen ist, solange nicht das Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
berührt ist.

2. Die Einhaltung der strengen Regelungen des Waffengesetzes und der Allgemeinen
Waffengesetzverordnung durch die legalen Sportwaffenbesitzer und die Möglichkeiten der
jetzt erlaubten verdachtsunabhängigen Kontrollen durch die zuständigen Behörden reichen
grundsätzlich aus, um nach menschlichem Ermessen einen Waffenmissbrauch zu verhindern.
Doch jeder weiß, dass menschliches Versagen oder kriminelles Verhalten – wie es
in allen Lebensbereichen auf tragische Weise vorkommen kann – mit noch so scharfen gesetzlichen Regelungen letztlich nicht zu verhindern sind. Aus Sicht der von uns vertretenen
1,5 Millionen Sportschützen ist daher eine weitere Verschärfung des Waffenrechts nicht erforderlich, wenn man dem Schießsport in Deutschland mit seinem umfangreichen Angeobt
im Bereich des Breiten- und Spitzensport und seiner jahrhundertealten Tradition nicht völlig
die Grundlage entziehen will. Bereits das Inkrafttreten der Verschärfungen des Waffengesetzes zum 25.7.2009 hat zu Einschränkungen geführt, die eine Ausübung des Schießsports – vor allem im Breitensport – erheblich behindern. Die zu beobachtende strenge Auslegung des Gesetzes in der waffenrechtlichen Praxis der Behörden führt bereits jetzt zu überzogenen und teilweise auch willkürlichen Forderungen hinsichtlich der Kontrolle der schießsportlichen Betätigung. Die immer noch fehlenden Verwaltungsvorschriften führen dazu, dass eine bundeseinheitliche Anwendung des Gesetzes nicht zu erkennen ist, mit der Folge, dass Sportschützen – auch hier in Baden-Württemberg – mit vom Gesetzgeber nicht gewollten, weil sicherheitlich nicht relevanten Einschränkungen ihres Sports konfrontiert werden.

II. Frage 1
Welche Rolle spielt das Kaliber (Groß- bzw. Kleinkaliber), die Geschossgeschwindigkeit
sowie die Magazingröße bei Einsatz, Handhabung und Wirkung von Waffen im
Schießsport / bei Internationalen Wettkämpfen und bei der Jagd?

1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die schießsportlichen Disziplinen hinsichtlich
der zu verwendenden Kaliber in vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnungen
festgeschrieben sind. Die dort genehmigten Disziplinen werden nicht nur auf nationaler sondern auch auf internationaler Ebene geschossen (Europa- und Weltcup-Veranstaltung, Europa- und Weltmeisterschaften, Olympische Spiele) aufgrund von Regelungen, die durch die
jeweiligen europäischen und Welt-Fachverbände vorgegeben sind. An diesen Regelungen
orientieren sich die genehmigten Schießwettbewerbe. Hinsichtlich der Vielzahl der Disziplinen
in den anerkannten Schießsportverbänden muss auf die Sportordnungen der neun anerkannten Verbände verwiesen werden, die auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes
abgerufen werden können. Die anerkannten Schießsportverbände sind also nicht frei in der
Wahl der Waffen im Hinblick auf Kaliber, der verbundenen Geschossgeschwindigkeit und der
Magazingröße.

2. Das Kaliber spielt zunächst für die Einteilung der schießsportlichen Disziplinen eine
Rolle. So gibt es mehrere Disziplinen für das Schießen mit dem Kleinkaliber-Gewehr bzw.
der Kleinkaliber-Pistole; als Kleinkaliber wird durchgängig das Kaliber 5,6 mm (.22 lfB) bezeichnet. Es gibt jedoch auch Disziplinen, in denen mit kleineren Kalibern geschossen wird,
z.B. der in Bayern weit verbreitete Zimmerstutzen mit Kalibern zwischen 4,4 und 4,65 mm.
Grundsätzlich gibt es Wettbewerbe mit unterschiedliche Distanzen: Im Deutschen Schützenbund (DSB) wird in der Regel mit der KK-Pistole auf 25 m und 50 m, mit dem KK-Gewehr auf 50 m und 100 m geschossen.

Der Begriff Großkaliber bezeichnet durchgängig alle über dem Kleinkaliber liegenden Kaliber,
also > 5,6 mm. Im Gewehrbereich (Büchse) wird im DSB auf 50 m, 100 m und 300 m
geschossen und zwar im Kaliber 8 mm oder kleiner jeweils mit unterschiedlichen Gewehrklassen (Standardgewehr, Unterhebelrepetierer, Ordonnanzgewehr etc.). Für die mit Flinten geschossenen (olympischen) Disziplinen Trap, Doppel-Trap und Skeet ist in der Sportordnung ein Kaliber 12 oder kleiner vorgeschrieben, was nunmehr auch in § 27 Abs. 4 WaffG als Ausnahme von der Altersgrenze 18 Jahre festgeschrieben ist. Es muss sodann hinsichtlich der Großkaliber-Kurwaffen unterschieden werden zwischen Pistolen
und Revolvern. Die einzelnen Disziplinen richten sich ebenfalls nach dem Kaliber. Insoweit
ist in den anerkannten schießsportlichen Verbänden eine Vielzahl von Disziplinen geregelt.
Beispielhaft sei der DSB angeführt: In der Disziplin Zentralfeuerpistole sind Kaliber
von .30 bis .38 (7,62 bis 9,65 mm) zugelassen. Weiterhin gibt es Disziplinen für Großkaliberpistole und Großkaliberrevolver in den Kalibern 9 mm Luger, .357 Magnum, .44 Magnum und .45 ACP, die jeweils auf 25 m Entfernung geschossen werden.

Gesetzliche Regelungen bestehen insoweit nur, als in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.5 zum
WaffG ein Verbot von mehrschüssigen Kurzwaffen für Zentralfeuermunition in Kalibern unter
6, 3 mm festgeschrieben ist. Die Kleinkaliberdisziplinen sind u.a. auch olympische Disziplinen, sie werden ebenso wie die Großkaliberdisziplinen von den anerkannten Schießsportverbänden bis hin zu Weltmeisterschaften national wie international geschossen.
Die Handhabung der einzelnen Waffen ist nicht nur von der Art, Kurz- oder Langwaffe, abhängig, sondern auch vom Kaliber. Grundsätzlich gilt für alle Waffen gleichermaßen, dass die sachgemäße und sichere Handhabung an erster Stelle des Umgangs mit Schusswaffen
steht. Jedoch unterscheidet sich die Methodik des Erlernens des Umgangs mit den jeweiligen
Waffen ebenso wie die angewandten Trainingsmethoden erheblich. Die unterschiedliche
Charakteristik der einzelnen Waffen erfordert unterschiedliche Trainingsformen nicht nur
beim Schießen selbst, sondern auch bei dem allgemeinen körperlichen Bewegungstraining.
Dies bedarf keiner näheren Erläuterung hinsichtlich des Unterschiedes zwischen Kurz- und
Langwaffen. Jedoch innerhalb der beiden Arten spielt das Kaliber eine entscheidende Rolle
für den Trainingsaufbau. Kleinkaliberwaffen sind aufgrund des geringeren Rückschlages anders zu handhaben als Großkaliberwaffen. Hierbei spielen auch die unterschiedlichen Abzugswiderstände eine Rolle. Großkaliber-Kurzwaffen werden in der Regel mit beiden Händen gehalten, während bei Kleinkaliber-Kurzwaffen die Einhandbedienung überwiegt. Letztlich
sind die sportlichen Unterschiede in Vorbereitung und Durchführung des Trainingsablaufes
und des Schießens – wie bei vielen anderen Sportarten auch – durch das Profil der einzelnen
Klein- und Großkaliber-Disziplinen bestimmt.

3. In diesem Zusammenhang muss auch hingewiesen werden auf das Schießen mit
Vorderladerwaffen (Kurz- und Langwaffen), die auch Großkaliberwaffen sind. Für das sportliche Schießen mit Perkussions- und Steinschlosswaffen (auf Distanzen von 25 m, 50 m,
100m und 300 m) ist neben der waffenrechtlichen auch noch eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis erforderlich. Die Kaliber sind abhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten der historischen Originalwaffe. Angemerkt sei nur, dass der DSB bei der letztjährigen Weltmeisterschaft ebenso wie bei der diesjährigen Europameisterschaft herausragend mit einer großen Ausbeute an Medaillen abgeschnitten hat. Ob dies nach der Heraufsetzung der Altersgrenze auf 18 Jahre für das Schießen so bleibt, wird die Zukunft zeigen, es ist nach heutigem Stand zumindest fraglich.

4. Im Hinblick auf die Wirkung spielt das Kaliber keine entscheidende Rolle: Es kommt
im Sportschießen allein darauf an, dass das Projektil die Scheibe – und zwar möglichst in der
Mitte – durchschlägt bzw. – im Biathlon – die bewegliche Scheibe trifft, damit diese umkippt
und den Treffer anzeigt. Eine andere Wirkung ist im Schießsport anders als bei der Jagd weder
gefordert noch gewünscht. Allerdings spielt die Kalibergröße insofern eine Rolle, als die
Schussbilder durchaus unterschiedlich sind und zudem je nach Entfernung auch Scheiben
unterschiedlicher Größe und Ringweite verwendet werden.

5. Die Geschossgeschwindigkeit spielt keine unmittelbare Rolle bei Einsatz, Handhabung
und Wirkung von Sportwaffen. Sie ist abhängig von der Masse des Geschosses und
der in Joule gemessenen Mündungsenergie und wird im Wesentlichen bestimmt durch die
Art und Ladung der verwendeten Munition. Für Kleinkaliberwaffen schreiben § 14 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 Nr. 1 WaffG für das Schießen mit Kleinkaliberwaffen eine Mündungsenergie von höchstens 200 Joule vor, dies entspricht bei einer Masse des Geschosses von 2,53 g einer Geschossgeschwindigkeit von 397 m/s (nach der Formel E = ½ * m * v2). Je größer das Kaliber desto größer die Masse und damit auch die Geschossgeschwindigkeit.
Für den Bereich der Großkaliberwaffen gibt es keine waffenrechtlichen Beschränkungen. Als
Beispiel für die Geschossgeschwindigkeit sei die 9 mm Luger Patrone angeführt, deren Geschoss je nach Geschossgewicht (i.d.R. 5 – 9 g) Geschwindigkeiten von 300 bis 550 m/s bei
einer Geschossenergie von 480 – 700 Joule erreicht. Der DSB schreibt – wie andere anerkannte
Schießsportverbände auch – in seiner Sportordnung (in Durchführung internationaler
Vorgaben) für das Großkaliberschießen sog. Mindestimpulse (MIP) vor, die nach der Formel
(p = 0,1 * m * v , MIP = 0,1 * Geschossgeschwindigkeit (g) * Mündungsgeschwindigkeit (m/s))
berechnet werden und z.B. für 9 mm Luger auf 250 MIP festgesetzt sind. Hieraus folgend
ergibt sich je nach Disziplin und Waffe sowie der verwandten Munition die dementsprechende
Mündungsenergie.

6. Zur Magazingröße ist in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
(AWaffV) allein für halbautomatische Langwaffen die Kapazität des Magazins auf 10 Patronen
begrenzt. Bei Revolvern ergibt sich eine Kapazitätsbegrenzung aus der Größe der
Trommel, die zwischen 5 und 10 Trommelbohrungen enthält. Im übrigen schreiben die Sportordnungen der anerkannten Schießsportverbände für eine Vielzahl von Disziplinen vor, mit wie viel Patronen ein Magazin geladen sein darf unabhängig von der Gesamtkapazität, so
z.B. der DSB für die olympische Schnellfeuerpistole 5 Patronen, der Bund Deutscher Sportschützen (BDS) für das 25 m-KK-Fallscheibenschießen 10 Patronen. Darüberhinaus wird
teilweise auch eine Mindestkapazität vorgegeben, so z.B. der DSB u.a. für seine Disziplinen
Großkaliberpistole/Großkaliberrevolver und Unterhebelrepetierer “mindestens 5 Patronen”.
Für Flinten ist nach der Sportordnung eine Beschränkung auf eine Patrone im Magazin vorgeschrieben. Die Sportordnungen sehen eine Disqualifikation für denjenigen Schützen vor,
der sich nicht an die Vorgaben hält.

7. Anders als für den Schießsport finden sich für die Jagd detaillierte Regelungen hinsichtlich
der Kaliber und der Mindestenergie für das jagdliche Schießen in § 19 BJagdG. So
ist es verboten, mit halbautomatischen oder automatischen Waffen zu schießen, die mehr als
zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Für Kurzwaffen gibt es insoweit keine
Beschränkung hinsichtlich der Magazinkapazität und des Kalibers; Kurzwaffen dienen in der
Regel der Abgabe von Fangschüssen und müssen hierfür nach jagdrechtlichen Regelungen
geeignet sein. Hieraus folgt auch, dass die Wirkung von Schusswaffen und Munition im jagdlichen Bereich darauf gerichtet ist, ein waidgerechtes Erlegen des Tieres zu ermöglichen.
Deshalb schreibt das BJagdG auch eine Mindest-Auftreffenergie in 100 m vor, so dass die
hierfür erforderliche Munition zur Erfüllung der jagdlichen Zwecke auch geeignet sein muss.

III. Frage 2:
Ist eine Beschränkung der Zulassung auf die Waffen, die bei Olympischen Spielen
bzw. bei internationalen Wettbewerben verwendet werden aus Ihrer Sicht möglich und
sinnvoll?

Die gestellte Frage ist mit NEIN zu beantworten. Eine Beschränkung auf die Waffen, die bei olympischen Spielen verwandt werden, würde zum Wegfall des gesamten Großkaliber-Schießens und zwar sowohl mit Kurz- wie mit Langwaffen führen. Dies wäre der Untergang des anerkannten und gesetzlich geregelten Schießsports in der Bundesrepublik Deutschland. Staatlich anerkannten Verbänden, wie dem Bundesverband der Reservisten der Bundeswehr oder dem Bayerischen Soldatenbund wäre die Möglichkeit einer schießsportlichen Betätigung gänzlich genommen. Im Übrigen dürfte es kaum möglich sein, zu ermitteln, welche Waffen bei internationalen Wettbewerben verwendet werden. Hierzu müssten die Sportordnungen einer Vielzahl europäischer und Weltverbände überprüft werden, an denen sich die in der Bundesrepublik anerkannten Verbände orientieren. Hinzu kommt, dass immer nur ein bestimmter Waffentyp erfasst wird, denn z.B. die Disziplin Großkaliber-Pistole 9 mm kann mit einer Vielzahl der auf dem Weltmarkt erhältlichen Schusswaffen dieses Kalibers ausgeführt werden. Nicht nur aus diesen Gründen ist es auch nicht sinnvoll, eine derartige Beschränkung einzuführen. Nach Kenntnis des Verfassers ist im Übrigen davon auszugehen, dass international weit mehr Disziplinen – teilweise sogar mit Waffen, die in der Bundesrepublik verboten sind – geschossen werden. Allerdings würde ein solches Vorgehen das nach meiner Kenntnis fast ausschließlich in Bayern geübte Schießen mit dem Zimmerstutzen (cal. 4,5 mm) unmöglich machen, weil es hierfür keine europa- oder weltweiten Wettkämpfe gibt.

Es gibt ferner Schießen im Traditionsbereich – z.B. das Königsschießen – das regelmäßig
nur auf nationaler Ebene durchgeführt wird. Diese Schießen werden aber mit den ohnehin –
für die klassischen sportlichen Disziplinen – vorhandenen Waffen im Kleinkaliberbereich
durchgeführt. Eine Beschränkung würde also in diesem nicht sicherheitsrelevanten Bereich
zu erheblichen Irritationen führen.

IV. Frage 3:
Welche Chancen bzw. Risiken bestehen bei einer zentralen Munitionslagerung, welche bei der getrennten Lagerung von Waffe und Munition außerhalb der Privatwohnung?

1. Eine zentrale Munitionslagerung bietet im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit überhaupt keine Chancen. Sie verkennt die Erfordernisse des Schießsport (und ebenso der Jagd) grundlegend. Ein Sportschütze, der sich in einer Pistolendisziplin versucht zur Landesmeisterschaft zu qualifizieren – es geht also nicht nur um unsere sog. Top-Leistungsschützen –, benötigt für nur eine Disziplin eine erhebliche Menge an Munition, die dann zu verdoppeln ist, wenn er noch eine zweite Disziplin schießt, was der Regelfall ist. Dieser Schütze braucht für eine Disziplin bei dem erforderlichen Training ca. 200 Schuss Munition pro Woche. Zur Erläuterung: ein vollständiges Schießprogramm für die DSB-Disziplin Sportpistole 25 m besteht – ohne Probeschüsse – aus 60 Schuss, für die Großkaliber-Disziplin Trap aus 125 Schuss. Im Jahr wird der Pistolenschütze daher etwa 10.000 (in Worten: zehntausend) Schuss Munition benötigen. Ein Verein mit mehreren aktiven Sportschützen muss also riesige Mengen Munition vorhalten. Denn hinzukommt, dass Sportschützen einerseits versuchen große Mengen zu erwerben, weil diese – wie jede Hausfrau beim Einkauf weiß – günstiger sind als eine Kleinmenge. Aus schießsportlicher Sicht entscheidend ist aber, dass Munition in sog. Losen oder Chargen gefertigt wird. Jede Charge ist – wenn auch nur geringfügig – ein wenig anders laboriert. Der Sportschütze stellt sich auf diese Munition ein, um ein gutes Ergebnis zu erreichen. Muss er mit einer anderen Munition, vielleicht sogar von einem anderen Hersteller schießen, ist zu erwarten, dass er schlechtere Ergebnisse erzielt. Bei der gegenwärtigen Leistungsdichte im Schießsport kann dies für die Platzierung entscheidend sein. Die zentrale Munitionslagerstelle müsste also für jeden Sportschützen gesondert Munition vorhalten, was zu einem – jedenfalls im sportlichen Ehrenamt – nicht mehr zu leistenden Aufwand führt. Das Risiko bei einer wo auch immer angesiedelten zentralen Lagerstelle besteht darin, dass kriminelle Elemente in dem Wissen um die Mengen an gelagerter Munition zu einem Einbruch verleitet werden können, da sie hier Mengen vorfinden, deren wirtschaftliche Verwertung interessant ist.

2. Die gleichen Erwägungen gelten für eine getrennte Lagerung von Waffe und Munition
außerhalb der Privatwohnung. Gleich, ob die Waffe oder die Munition nicht gemeinsam in der
Privatwohnung gelagert werden dürfen, ist das oben beschriebene Risiko nicht zu verneinen.
Dieses Risiko wird auch von der größten Polizeiorganisation, der Gewerkschaft der Polizei,
so gesehen. Die demgegenüber allein vom wesentlich kleineren Bund deutscher Kriminalbeamter für sinnvoll gehaltene getrennte Aufbewahrung oder sogar vollständige Auslagerung aus dem Privathaushalt verkennt, dass damit der Amoklauf von Winnenden nicht zu verhindern gewesen wäre. Unbeschadet des rechtswidrigen und durch nichts zu rechtfertigenden Verhaltens des Vaters des Täters, wäre es für diesen ein Leichtes gewesen, entweder mit der Waffe oder mit der Munition oder einfach so in den ihm bekannten Schützenverein zu gehen, sich dort eine Waffe und/oder die Munition zum vorgeblichen Schießtraining aushändigen zu lassen, um dann seinen unheilvollen Weg zu beschreiten indem er als erstes die Aufsicht erschießt. Die zentrale Aufbewahrung von Waffen und Munition birgt daher letztlich mehr Risiken als die dezentrale und damit auch anonyme Aufbewahrung zu Hause.

In diesem Zusammenhang muss noch einmal darauf verwiesen werden, dass nach dem waffenrechtlichen Regelungen (§ 36 WaffG und § 13 AWaffV) Waffen und Munition ohnehin getrennt zu verwahren sind. Wenn sich der Sportschütze, wie wir es von jedem Bürger in allen
Bereichen dieser Gesellschaft erwarten, an diese detaillierten Vorgaben des Gesetzes hält,
besteht regelmäßig kein Sicherheitsrisiko.

V. Frage 4:
Waffen in Schützenvereinen oder an einem anderen Ort (z.B. Polizei) – welche Vorund
Nachteile ergeben sich aus der zentralen Lagerung im Schützenhaus/bei der Polizei
im Vergleich zur bislang praktizierten Aufbewahrung bei den rechtmäßigen Besitzern?
Weshalb ist für Sportschützen der Besitz bzw. die Lagerung von mehr als einer
Waffe notwendig, wie stehen die Sportschützen zu einer Beschränkung der Waffenzahl
pro Person und zu einer strengeren Prüfung des Waffenbesitzes?

1. Für die Frage der zentralen Lagerung von Waffen ergeben sich die gleichen Antworten
wie hinsichtlich der zentralen Munitionslagerung. Allerdings ist das Risiko des Einbruchs gegenüber der Munitionslagerung deutlich erhöht. Schützenhäuser liegen in der Regel außerhalb des bebauten Ortszusammenhangs; sie sind meistens nicht bewohnt und werden nur zu den Zeiten des Trainings und sportlichen Schießens aufgesucht. Schließt der Vorsitzende am Sonntag Abend das Schützenhaus ab und kommt erst zum Training am Mittwoch Nachmittag wieder, so haben potentielle Einbrecher genügend Zeit, trotz möglicher hoher Sicherheitsvorkehrungen vorhandene Behältnisse zu öffnen, wie dies nicht nur hier in Eislingen bereits geschehen ist, sondern vor wenigen Wochen auch in Gettorf in Schleswig-Holstein. Gerade die Ansammlung einer Vielzahl von Großkaliber-Kurzwaffen würde das Einbruchsrisiko deutlich erhöhen; hierbei muss gesehen werden, dass noch so gute Sicherheitsmaßnahmen nicht helfen können, wie die Einbrüche bei der Bundeswehr und auf Polizeirevieren zeigen. Auch wäre nicht auszuschließen, das dem Verantwortlichen entweder vor oder nach dem Schießbetrieb die Schlüssel zum Vereinshaus und den Tresoren in krimineller Weise abgenommen wird – Verbrecher könnten sich dann ungehindert bedienen.

Auch aus schießsportlicher Sicht ist die Lagerung der Schusswaffen außer Haus nicht sinnvoll,
denn damit entfällt die von den aktiven Sportschützen genutzte Möglichkeit, mit der Waf11
fe ein sog. Trockentraining wie z.B. Anschlagübungen zu absolvieren. Die Lagerung bei der Polizei mindert zum einen das Einbruchsrisiko nicht. Zum anderen müsste gewährleistet sein, dass die Polizeidienststelle Tag und Nacht geöffnet und mit dem erforderlichen Personal besetzt ist, um dem Sportschützen die Waffe auszuhändigen bzw. entgegen zu nehmen. Erforderlich wären polizeilich rund um die Uhr besetzte Waffenlager, wie wir dies in der früheren DDR mit den staatlichen Ausgabestellen sowohl für Sportwaffen wie für Jagdwaffen hatten. Ob der erforderliche personelle und sachliche Aufwand zu rechtfertigen
ist, darf wegen eines Einzelfalles einer gesetzeswidrigen Aufbewahrung und eines –
tragischen – menschlichen Versagens wohl verneint werden. Nicht gelöst wird damit auch
der Umstand, dass der Sportschütze seine Waffe mitnehmen muss, wenn er zu einem mehrtägigen Lehrgang oder Wettkampf unterwegs ist.

Da für den Jäger als Besitzer von Kurz- und Langwaffen das gleiche Risiko besteht, würde
dies eine ordnungsgemäße Jagd nahezu unmöglich machen. Stellt man die Jäger von einer
zentralen Aufbewahrung frei, so stellt sich die Frage nach der Gleichbehandlung: die Waffen
beider Gruppen unterscheiden sich nicht, beide Gruppen werden waffenrechtlich in gleicher
Weise überprüft, im Gegensatz zum Jäger muss der Sportschütze sogar regelmäßig sein
Bedürfnis für das Behaltendürfen der Waffen nachweisen.

2. Das Erfordernis einer Lagerung von mehr als einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe
ergibt sich aus der Aktivität des jeweiligen Sportschützen. Wer aktiv am Schießsport teilnimmt
braucht in der Regel für den Fall des Waffenversagens eine Zweitwaffe. Ebenso benötigt
derjenige, der sich in mehrere Disziplinen aktiv betätigt die hierfür erforderlichen Kurzund
Langwaffen. Dies ist beim Sportschießen nicht anders als in anderen Sportarten, wo
durchaus unterschiedliche Sportgeräte für die Ausübung des Sports erforderlich sind.
Eine Beschränkung der Waffenzahl pro Person besteht bereits jetzt durch die gesetzlichen
Regelungen. Der Erwerb einer vierten Langwaffe oder einer dritten Kurzwaffe ist nämlich davon abhängig, dass die weitere Waffe für eine zusätzliche Sportdisziplin benötigt wird, oder
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist. Darüberhinaus ist zum 25.7.2009 als
weitere Voraussetzung eingefügt worden, dass der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. Begrenzt bereits die Bedürfnisregelung die unkontrollierte Anhäufung von Waffen, so liegt es zudem bei den Behörden, letztlich über die Erforderlichkeit einer Waffe aufgrund eines geltend gemachten Bedürfnisses zu entscheiden. Der Benennung einer konkreten Waffenzahl bedarf es daher bereits aus den geltenden Rechtsgründen nicht. Im Übrigen hatte der Täter von Winnenden auch nur eine Waffe, an die er nur wegen des waffenrechtlichen Verstoßes seines Vaters gelangen konnte.

3. Nach der Novellierung des WaffG zum 25.7.2009 ist eine strengere Prüfung des Waffenbesitzes kaum vorstellbar. Jeder Sportschütze wird nicht nur auf seine Zuverlässigkeit und Eignung mindestens alle 3 Jahre behördlich überprüft, er muss nun auch das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses nachweisen. Mit der Regelung der verdachtsunabhängigen Kontrollen ist den Behörden ein weiteres Instrument an die Hand gegeben, den Waffenbesitz gerade im Hinblick auf die ordnungsgemäße Aufbewahrung zu überprüfen. Zudem führt die neue Strafvorschrift, die bei vorsätzlich fehlerhafter Aufbewahrung einen Straftatbestand eingefügt hat, dazu, dass den Sportschützen deutlich vor Augen geführt wird, die waffenrechtlichen Regelungen im eigenen Interesse streng zu beachten. Tun sie dies nämlich nicht, sind sie unzuverlässig mit der Folge des Widerrufs der Waffenbesitzkarte, so dass der Schießsport nicht weiter ausgeübt werden kann.
Eine große Zahl von Sportschützen, die sich als rechtschaffene und gesetzestreue Bürger
betrachten, hält bereits einige der neuen Regelungen für überzogen und fühlt sich unter Generalverdacht gestellt. Sie halten weitere Verschärfungen durch noch strengere Regelungen
nicht für angebracht.

V. Schlussbemerkung
Das Waffenrecht der Bundesrepublik in der Neufassung vom 25.7.2009 ist ausreichend, um
nicht nur Kindern und Jugendlichen sondern auch allen anderen Nichtberechtigten den Zugang zu Waffen zu versperren. Das deutsche Waffenrecht ist eines der schärfsten in Europa
und trägt mit seinen detailreichen Regelungen dazu bei, dass nur wirklich zuverlässige und
geeignete sowie berechtigte Bürger nach strengen Vorgaben und weiteren Kontrollen
Schusswaffen erwerben und besitzen dürfen. Trotz dieser Regelungen kann indes ein Missbrauch ebenso wie ein grobes und klar gesetzwidriges Fehlverhalten eines Einzelnen – wie in anderen Bereichen des Lebens auch – nicht mit absoluter Sicherheit verhindert werden.
Daher liegt nicht in der fortwährenden Verschärfung des Waffenrechts der Schlüssel zur Verhinderung von Amoktaten sondern in der Bewältigung der gesellschaftlichen Probleme zunehmender Gewalt unter einer Minderheit von Jugendlichen, deren Gewaltbereitschaft auch
noch durch Weggucken – wie gerade in München wieder einmal traurig festzustellen war –
und eine sensationsheischende mediale Verwertung weiter gefördert wird.

Die Verantwortlichen im Deutschen Schützenbund und seinen Untergliederungen tun auf
vielfältigen Ebenen alles, um aufzuklären, zu unterweisen, zu belehren, um waffenrechtliches
Fehlverhalten zu verhindern; aber auch wir können nicht in einen Menschen hinschauen –
noch viel weniger als die Psychologen, die auch keine fertigen Antworten haben. Aufgabe
des DSB ist jedoch auch, darauf zu achten, dass die Sportschützen nicht immer bei jeder Tat
mit Waffen – und seien es Molotov-Cocktails – unter Generalverdacht gestellt werden, denn
dann wird manch einer die “Flinte ins Korn” werfen. Damit wird uns aber der wichtige Breitensport genommen. Aus dem Breitensport jedoch kommen unsere Talente und unsere Spitzensportler, die einmal olympische Medaillen erringen sollen. Dies wollen wir uns nicht zerstören lassen.

Bonn, 24.9.2009
Jürgen Kohlheim

16. September 2009

Image-Video der Tiroler Sportschützen

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13. August 2009

Veranstaltungshinweis: 26.08 in 56642 Kruft

Abgelegt unter: Politik, Terminhinweis, Waffengesetz — webmaster @ 10:56

Am 26. August 2009 lädt die Deutsche Schießsport-Union (DSU) zu einer Informationsveranstaltung mit dem Thema:

Waffenrecht und seine Folgen

Die DSU fürchtet weitere Verschärfungen des Waffengesetzes nach der Bundestagswahl und und möchte darüber informieren.

Die Veranstaltung findet am 26. August 2009 um 19:00 Uhr in die Vulkan-Halle (Jahnstrasse) in 56642 Kruft in der Jahnstraße statt.

Autobahn-Abfahrt: A 61 KRUFT (nach dem Ortsschild die erste Straße rechts)

Dies ist eine Veranstaltung, die von interessierten Sportschützen initiiert wird und wendet sich an Lokalpolitiker, die interessierte Öffentlichkeit, Sportschützen, Jäger und Waffensammler.

Um Voranmeldung wird gebeten:
kruft@team-horn.de

Weitere Informationen von:
Jürgen Horn
Hautstr. 43
53534 Barweiler

oder der:
Deutschen Schießsport Union e.V.
Stierweg 54
56575 Weißenthurm
Tel: 02637 2347
Fax: 02637 2616
info@d-s-u.de

30. Juli 2009

Zugabe: AK 47

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Andre Länder, andere Sitten: Während man in Deutschland beim Kauf eines Autos bestenfalls Fußmatten, einen Schlüsselanhänger oder ein Mäppchen für die KFZ-Papiere bekommt, macht dieser Autohändler in den USA ein viel lukrativeres Angebot.

27. Juli 2009

Terminhinweis: Podiumsdiskussion, Stuttgart 28.07. 18 Uhr

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Podiumsdiskussion

mit den Bundestagskandidaten des Wahlkreises Stuttgart 1 (Süd)
zum Thema

Privater Waffenbesitz und Waffenrecht

28. Juli 2009
18.00 Uhr

Veranstaltungsort:
Zehntscheuer Stuttgart-Plieningen (Mönchhof)

Teilnehmer:
Dr. Stefan Kaufmann (CDU), Ute Vogt (SPD), Michael Conz (FDP), Michael Lateier (i. V: Cem Özdemir) (Grüne), Marta Aparicio (Die Linke)

Moderation:
Regine Warth, Stuttgarter Zeitung, Redaktion “Blick vom Fernsehturm”.

20. Juli 2009

Wir sind Weltmeister…

Abgelegt unter: Allgemein, Politik — webmaster @ 18:50

… doch unsere Erfolgssportler werden wohl nicht vor jubelnden Menschenmassen von Bundespolitikern und lokalen Größen auf publikumsumtosten Rathausbalkonen gefeiert.

Denn es ist die deutsche Paintball-Nationalmannschaft, die sich bei den World Games in Taiwan gegen 15 weitere Nationen im Kampf um den Paintball-Titel durchgesetzt hat. Bei den World Games kämpfen “nichtolympische Breitensportarten” um Sieg und Medaillen. In diesem Jahr über 4.000 Sportler aus 100 Ländern. Der Mannschaftssport, bei dem sich die Teams mit Farbmunition aus Luftdruckwaffen beschießen, ist in Deutschland umstritten. Ein vor zwei Monaten geplantes Paintball-Verbot hatte die Regierungskoalition wieder aus dem verschärften Waffenrecht gestrichen.

BILD: Sportschützen - Anschlag auf die Tour de France

Abgelegt unter: Allgemein, Presseschau — webmaster @ 10:10

Na gut, die Headline verzerrt. Bewußt! Aber man fragt sich schon, was uns der Autor von BILD und BILD-Onlline sagen will, wenn er schreibt: “Schon einen Tag vor dem Unfall-Drama schockiert ein Anschlag das Fahrerlager. 35 Kilometer vor dem Ziel in Colmar fallen plötzlich drei Schüsse.

Der dreimalige Weltmeister Oscar Freire (33) wird am Oberschenkel getroffen: „Ich habe plötzlich einen lauten Knall gehört, dann hat es auch schon sofort weh getan.“ Der Neuseeländer Julian Dean (34) bekommt einen Streifschuss an seiner linken Hand ab. Freires Teamarzt Dion van Bommel operiert im Ziel das Projektil heraus: „Wäre er im Gesicht getroffen worden, hätte er sein Augenlicht verloren.“ Die Waffe: Ein Luftgewehr, Kaliber 4,5 mm, ein Bleigeschoss. Eine Waffe, wie sie Sportschützen benutzen.

Hier wird in einen Kontext gesetzt, was nicht zusammen ghört. Denn das Kaliber 4,5 Millimeter, ist das Standard-Kaliber für freie Luftgewehre, wie sie zu zig millionenfach in Europas Schränken stehen.

Genauso gut könnte man also auch schreiben:

“Die Täter trugen Jeans, wie sie auch gerne von BILD-Redakteuren getragen werden.”

oder

“Die Täter fuhren in einem blauen BMW davon, wie er sich auch im Fuhrpark der BILD-Zeitung findet.” (sh)

13. Juli 2009

Die Lösung kann nicht ein Rundumschlag gegen Alles und Jeden sein

Abgelegt unter: Politik, Waffengesetz — webmaster @ 16:06

Ein Kommentar zur Abstimmung im Bundesrat über die Waffengesetz-Reform

von Horst Engel, innenpolitischer Sprecher der FDP-Landtagsfraktion NRW:

Bei aller Betroffenheit und bei allem Respekt vor den Opfern, Hinterbliebenen und Zeugen der schrecklichen Tat in Winnenden darf die Antwort der Politik hierauf keine Alibipolitik mit populistischen Forderungen und unsystematischen Gesetzesverschärfungen sein. Die Frage nach sinnvollen Möglichkeiten der Behebung etwaiger erkannter Informations- und Vollzugsdefizite ist immer zuerst zu stellen. Klar ist - bereits eine einzige Waffe fahrlässig verwahrt und in den falschen Händen kann großen Schaden, ja unendliches Leid anrichten. Im Fall von Winnenden war unstreitig die leicht verfügbare Waffe ein die Tat begünstigender Umstand. Die nun in der Gesetzesverschärfung vorgesehenen verdachtsunabhängigen Kontrollen und biometrischen Sicherungssysteme für Waffenschränke und Waffen lesen sich auf dem Papier für besorgte Bürger gut. Verständlich ist der Wunsch aller, nach Lösungen zu suchen, um eine Wiederholung einer solch unfassbaren Tat mit vielen Opfern, traumatisierten Zeugen und verbitterten Hinterbliebenen zu verhindern. Aber sie vergessen, dass Deutschland bereits heute über ein - zuletzt mehrfach verschärftes und im europäischen Vergleich sehr scharfes Waffenrecht verfügt, weshalb zumeist bei Amoktaten - so auch in Winnenden - ein klar gesetzeswidriger Umgang Ursache tragischer Umstände mit legalen Waffen war. Amokläufe, insbesondere an Schulen, fordern eine komplexe Betrachtung, nicht nur der Waffenverfügbarkeit, sondern auch des Faktors Mensch und seiner Unzulänglichkeiten. Und jeder muss sich bewusst sein, dass es einen hundertprozentigen Schutz gegen Amoktaten - ob mit Schusswaffe (Erfurt und Winnenden), Messer (Einweihung des Berliner Hauptbahnhofes) oder einem Fahrzeug (Amokfahrt in Apeldoorn) nie ganz geben kann! Wer meint, allein damit, das Waffengesetz zu verschärfen, sei es getan, irrt gewaltig. Verbote und verdachtsunabhängige Kontrollen in der eigenen Wohnung treffen gerade diejenigen vielen redlichen Waffenbesitzer, die bislang sehr sorgfältig und zuverlässig entsprechend der Gesetze mit legalen Waffen umgehen. Seien es Sportschützen, Jäger oder sonstige dazu berechtigte Personen.

Ein Tätigwerden der Waffenbehörde auch in Wohnräumen und gegen den Willen des Wohnrechtsinhabers zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist bereits heute nach derzeitiger Rechtslage gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG zulässig. Künftig soll jedoch derjenige, der als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 GG) verweigert, wegen vermuteter Unzuverlässigkeit mit dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis rechnen müssen. Dies stellt sich für den Waffenbesitzer mittelbar als gesetzlich erzwungene Zustimmung zu dieser Maßnahme und Unterlaufung des durch Art. 13 GG geschützten Selbstbestimmungsrechts des Wohnungsinhabers dar. Hingegen braucht die Polizei weiterhin einen Durchsuchungsbefehl zum Betreten von Wohnungen, wo illegale Waffen vermutet werden, mit denen die große Mehrzahl der Straftaten begangen werden. Auch das kostspielige Nachrüsten eines Waffenschranks nützt nichts, wenn der Waffenbesitzer seine Waffe - wie in Winnenden - nicht im bereits vorgeschriebenen Waffenschrank aufbewahrt.

Schließlich sind Ablenkungsmanöver wie die regelmäßige Verdammung von bestimmten Computerspielen wenig hilfreich. Verbote, deren Einhaltung nur schwer überprüfbar ist und Jäger, Sportschützen, Waffensammler und Computerspieler sämtlich - aufgrund des klaren Fehlverhaltens Einzelner - unter Generalverdacht stellt, müssen die Bürger kritisch aufhorchen lassen. Eine Politik der stetigen Gesetzesverschärfung, die lediglich geduldiges Papier bemüht, aber vergisst, sich um junge Menschen zu kümmern, ihnen gute Rahmenbedingungen zu verschaffen und individuell zu fördern und zu fordern, wird kläglich scheitern. Neben der Behebung etwaig erkannter Vollzugsdefizite brauchen wir eine “Kultur des Hinsehens” und müssen wahrnehmen, wenn junge Menschen sich absondern. Deshalb war es zum Beispiel in NRW umso wichtiger, viele neue Lehrerstellen zu schaffen, die Ursachen von Jugendgewalt zu erforschen und mit zahlreichen Maßnahmen zu bekämpfen sowie weitere Anstrengungen zugunsten der jungen Generation anzugehen. Hier liegt immer noch einiges an Arbeit vor uns. Wer sich als Politiker hinstellt und den Menschen vorgibt, umfassende Verbot seien die schnelle und wahre Lösung, der schiebt die Verantwortung auf andere ab. Deshalb wurde im Sinne der FDP-Landtagsfraktion in NRW die Gesetzesinitiative im Bundesrat von Regierungsvertretern aus NRW entsprechend kritisiert und dies protokolliert, auch wenn das Einspruchsgesetz und der weitergehenden Entschließungsantrag durch Enthaltung letztlich nicht verhindert werden konnte.”

17. Juni 2009

Einbrecher erbeutet elf Pistolen

Abgelegt unter: Allgemein, Behörden — webmaster @ 17:11

In Crailsheim hebelten Einbrecher am Donnerstag, den 11. Juni (Fronleichnam) oder in der darauffolgenden Nacht in der Zeit zwischen 11 Uhr und 6.30 Uhr ein Fenster des Rathauses auf und drangen in das Gebäude ein. Im Bereich des Ordnungsamtes brachen sie mehrere Schreibtische und Schränke auf. Dabei fanden sie die Schlüssel zum Tresorraum. Aus verschiedenen Kassetten erbeuteten sie zudem Bargeld in Höhe von rund 2000 Euro.

Danach gelangten die Einbrecher mit den zuvor gefundenen Schlüsseln in den Tresorraum des Amtes. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand war das Zahlenschloss zum Tresorraum nach dem letztmaligen Schließen der Tresortüre auf Grund eines Irrtums nicht verdreht worden und somit nicht verriegelt. Im Innern des Raumes wuchteten die Eindringlinge einen Waffenschrank auf und erbeuteten elf Pistolen samt Munition. Die Pistolen waren in der vergangenen Zeit freiwillig von ihren Besitzern abgegeben worden.

Die Kripo Crailsheim ermittelt und bittet die Bevölkerung um Hinweise: unter Telefon 07951 / 4800.

neu in der MDR-Mediathek: Fakt ist

Abgelegt unter: Allgemein, Presseschau — webmaster @ 12:52

Am Montag, den 16. Juni 2009 lief im MDR folgender Beitrag:

“Tödliches Vergnügen? Waffenrecht im Kreuzfeuer”

Direkt zur Sendung

Ankündigung der Sendung:
Unter den Schützen in Deutschland brodelt es derzeit. Drei Monate nach dem Amoklauf in Winnenden mit 16 Toten soll das Waffengesetz weiter verschärft werden. Zum 3. Mal seit dem Amoklauf 2002 in Erfurt wird jetzt über ein strengeres Waffenrecht heftig gestritten.

Über das derzeitige Waffenrecht diskutiert Moderatorin Ines Krüger und ihre Gäste aus Magdeburg.

Schützen unter Generalverdacht

Durch die aktuelle Diskussion über deutliche Einschränkungen im Waffenrecht fühlen sich viele Schützen im Land unter Generalverdacht. Sie argumentieren, dass eine Verschärfung nicht nötig sei, denn schließlich sei Deutschlands Waffengesetz heute schon eines der schärfsten in der Welt.

Nicht nur in den Verbänden werden die Pläne intensiv diskutiert. Die geforderten zusätzlichen Maßnahmen, beispielsweise verdachtsunabhängige Kontrollen, mögliche Auflagen zur zentralen Aufbewahrung von Sport- und Jagdwaffen und Waffensicherungssysteme, gehen dem “Aktionsbündnis Winnenden” nicht weit genug.

Geschätzte 45 Millionen Waffen sind derzeit laut Bundesinnenministerium in Deutschland in Umlauf. Fast die Hälfte davon illegal. (Anmerkung von Waffenbesitzer.de: Diese Zahl ist falsch. Man spricht von maximal zehn Millionen legaler Waffen und 20 bis 30 Millionen illegaler Waffen.)

Viele Fragen

Sind Waffen bisher zu leicht zugänglich? Sollte der öffentliche Raum und Privatwohnungen in Deutschland bald waffenfrei sein? Welche Vorschläge sind zumutbar und umsetzbar? Sind sie ein Minimalkompromiss, den viele dem Einfluss der Waffenlobby zuschreiben? Kann man so Hauptrisiken für Amoktaten ausschalten? Was taugen schärfere Gesetze überhaupt? Wird falsche Ursachenforschung betrieben?

Im Studio diskutierten mit Moderatorin Ines Krüger:

Gisela Mayer, Aktionsbündnis Winnenden
Bernd Carstensen, stellv. Bundesvorsitzender Bund Deutscher Kriminalbeamter
Wolfgang Bosbach, CDU/CSU MdB Deutscher Bundestag
Joachim Streitberger, Interessenverband der Waffenbesitzer

Außerdem: Ines Klein im Gespräch mit einem Thüringer Hersteller für Waffensicherungssysteme und mit Bürgern.

Zur Sendung

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